Index: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm: FGO §13 Abs2;FGO §13 Abs3;FGO §6;
Rechtssatz: Aus § 6 FGO iZm § 13 Abs 2 FGO ergibt sich, daß die Erhebung einer Berufung gegen eine behördliche Entscheidung eines Beschlusses des Fachgruppenausschusses (Innenausschusses) bedarf. Die Fachgruppenordnung enthält keine Bestimmung, wonach, wenn eine rechtzeitige Beschlußfassung durch den Fachgruppenausschuß nicht ... mehr lesen...