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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
FGO §13 Abs2;Rechtssatz
Aus § 6 FGO iZm § 13 Abs 2 FGO ergibt sich, daß die Erhebung einer Berufung gegen eine behördliche Entscheidung eines Beschlusses des Fachgruppenausschusses (Innenausschusses) bedarf. Die Fachgruppenordnung enthält keine Bestimmung, wonach, wenn eine rechtzeitige Beschlußfassung durch den Fachgruppenausschuß nicht möglich ist, der Vorsteher der Fachgruppe zur Erhebung der Berufung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Ausschuß berechtigt wäre (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040116.X01Im RIS seit
20.11.2000