RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

FGO §13 Abs2;
FGO §13 Abs3;
FGO §6;

Rechtssatz

Aus § 6 FGO iZm § 13 Abs 2 FGO ergibt sich, daß die Erhebung einer Berufung gegen eine behördliche Entscheidung eines Beschlusses des Fachgruppenausschusses (Innenausschusses) bedarf. Die Fachgruppenordnung enthält keine Bestimmung, wonach, wenn eine rechtzeitige Beschlußfassung durch den Fachgruppenausschuß nicht möglich ist, der Vorsteher der Fachgruppe zur Erhebung der Berufung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Ausschuß berechtigt wäre (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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