Norm: WGG idF WRN 2002 §15c litbWGG idF WRN 2002 §39 Abs21WGG idF WRN 2002 §39 Abs21aWGG idF WRN 2002 §39 Abs21b
Rechtssatz: Grundsätzlich gilt die in § 15c lit b nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum auf Grund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) seit dem 1. 1. 2002 für alle Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen ist. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unternehmensgegenstand der Beklagten ist primär die Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten sowie die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen zu Wohnzwecken. Sie hat ihre Mieter (Nutzer), darunter den Kläger, mit Rundschreiben vom 25. Juni 2001 eingeladen, unter folgenden Bedingungen gemäß § 15c (aF) WGG einen Antrag auf Übertragung ihrer Wohnungen (beim Kläger seiner Mietwohnung im Haus *****) ins Eigentum zu stellen: Unternehmensgegenstand der Beklagten... mehr lesen...