Norm: WGG §23 Abs2WGG §28 Abs3WGG §39 Abs3
Rechtssatz: Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt zwar die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Dabei müssen sich derartige Ausnahmen jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben. Derartige Sondervorschriften bestehen etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis... mehr lesen...