Index: Wohnungswesen98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: WGG 1979 §23WGG 1979 §29
Rechtssatz: Aus dem Begriff der "gesamten Geschäftsführung" im § 29 WGG ergibt sich, dass der Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfungspflicht obliegt. Der Begriff der "gesamten Geschäftsführung" muss daher nicht im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (die sich hier im wesentlichen auf die Prüfung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wi... mehr lesen...