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WohnungswesenNorm
WGG 1979 §23Rechtssatz
Aus dem Begriff der "gesamten Geschäftsführung" im § 29 WGG ergibt sich, dass der Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfungspflicht obliegt. Der Begriff der "gesamten Geschäftsführung" muss daher nicht im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (die sich hier im wesentlichen auf die Prüfung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beziehen) ausgelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X01Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020