Norm: WGG idF WRN 2002 §15aWGG idF WRN 2002 §15dWGG idF WRN 2002 §18 Abs3bWGG §22 Abs1 Z6aWGG idF WRN 2002 §23 Abs4c
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 3b WGG idF WRN 2002 liegt die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises in jedem Fall der Preisermittlung im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte, auch wenn der Fixpreis nur geringfügig höher als der ortsübliche Preis ist... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 152/13.790-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an W 15, ***** verbunden ist. Sie hat dieses Objekt mit Vertrag vom 15. 12. 1997 zu einem Fixpreis von S 2,087.993 von der Antragsgegnerin erworben. Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn der Bestimmungen des WGG. Die S***** GmbH (im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nunmehr Firma Ing. Helmut S... mehr lesen...
Norm: WGG §15aWGG §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Aufzählung des § 15a WGG unter den einseitig zwingenden Bestimmungen in § 21 Abs 1 Z 1 WGG beruht auf einem Redaktionsversehen. Entscheidungstexte 5 Ob 210/98p Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 210/98p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110867 ... mehr lesen...
Norm: ERV 1994 §17 Abs3WGG §15aWGG §22 Abs1 Z6a
Rechtssatz: § 17 Abs 3 ERV 1994 enthält keine abschließende Begriffsbestimmung des offenkundig unangemessenen Fixpreises. Entscheidungstexte 5 Ob 210/98p Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 210/98p 5 Ob 15/09f Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 15/09f Vgl aber;... mehr lesen...
Begründung: Am 16. 1. 1998 haben die Antragsteller, allesamt Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, in einer schriftlichen Eingabe an das Erstgericht beantragt, die Fixpreise ihrer Wohnungen Top 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 13, 17, 20, 21 und 23 bis 28 gemäß § 18 Abs 3 Z 2 WEG neu festzusetzen und die Antragsgegnerin zum Rückersatz der gegenüber den neuen Fixpreisen überhöhten Zahlungen der Antragsteller zu verpflichten. Zur
Begründung: brachten sie vor, sie hätten d... mehr lesen...
Norm: WGG §15aWGG §22 Abs1 Z6a
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG kann nur die offenbare Unangemessenheit eines zwischen Wohnungskäufer und gemeinnütziger Bauvereinigung vereinbarten Fixpreises geltend gemacht werden. Es liegt nämlich im Wesen einer Fixpreisvereinbarung, dass sie an sich keiner gerichtlichen Nachprüfung und Korrektur unterliegen soll. Nicht jeder, sondern nur ein eklatanter und in seinen Auswirkun... mehr lesen...