Beisatz: Auch nach alter Rechtslage (§ 21 Abs 1 Z1 WGG idF des 3.WÄG kann im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG nur eine offenkundig unangemessene Preisvereinbarung geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der "Bandbreitenregelung", wie sie in § 17 Abs 1 ERVO iVm §§ 7a und 7b GebarungsrichtlinienV definiert war, war an sich nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Die Frage, ob sich der Rechtsschutzanspruch eines Wohnungskäufers auf Überprüfung des Fixpreises auch aus anderen Tatumständen, konkret aus einem Abweichen von der Preisberechnungsvorschrift des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG ergeben kann, wurde bereits bejaht (
5 Ob 210/98p). Um die Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG prüfen zu können, müssen die gesamten Grund-und Baukosten (Herstellungskosten) der "Baulichkeit" (so etwa §§ 13, 14, 15b, 16 WGG ua) bzw des "Hauses" (etwa
§16 WGG) bekannt sein. Lassen sie sich nicht feststellen, ist vom Anschein eines offenbar unangemessenen Fixpreises auszugehen. Die gemeinnützige Bauvereinigung trifft die Beweislast zur Entkräftung dieses Anscheins. Es kann der belangten Bauvereinigung auch im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werden. Die Überprüfung von Preisbildungsvorschriften macht bei einer "Baulichkeit", die teilweise von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, teilweise von Privaten errichtet und finanziert wurde, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Unter "Baulichkeit" ist dann die Gesamtheit aller Bauvorhaben auf einem (oder mehreren) Grundbuchskörpern zu verstehen ist. (T2)