Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft *****. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 verrechnete die Antragsgegnerin den Antragstellern unter dem Titel „Gartenbetreuung-Baumkataster“ einen Betrag von 651,72 EUR, wovon im Revisionsrekursverfahren noch der Betrag von 644,28 EUR verfahrensgegenständlich ist. Diese durch mehrere Einzelrechnungen der ARGE Baumkataster belegten Aufwendungen betrafen von der Antragsge... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller (Mieter) begehrten die Betriebskostenüberprüfung (ua) betreffend die Positionen „Taubenschutzgitter” (1.935 EUR) und „Gartenarbeiten” (3.676,37 EUR). Die Antragsgegner (Vermieter) beantragten Abweisung des Überprüfungsantrags. Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch entscheidungswesentlich - ausgesprochen, dass die Antragsgegner gegenüber den Antragstellern durch Betriebskostenverrechnung der Positione... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin mietete von der Beklagten mit Nutzungsvertrag vom 30.12.2004 die Wohnung Tür 1 in 4651 Stadl-Paura, *****, mit einer Gesamtnutzfläche von 81 m². Dieses in den Vollanwendungsbereich des WGG fallende Nutzungsverhältnis begann am 1.1.2005 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Punkt E) des Nutzungsvertrages (Zustand und Erhaltung des Nutzungsgegenstands) enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „(1) Das Mitglied hat den Nutzungsgegenstand und di... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2MRG §8 Abs1WGG §14a Abs2
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung des zwingenden § 3 Abs 2 MRG beziehungsweise § 14a Abs 2 WGG auf Reparaturen oder Erneuerungen, die vom Wortlaut des § 8 Abs 1 MRG nicht ausdrücklich umfaßt sind, widerspricht dem Gesetzeswillen. Entscheidungstexte 7 Ob 2170/96k Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k ... mehr lesen...
Norm: MRG §24 Abs2WGG §14 Abs1 Z5WGG §14 Abs1 Z7WGG §14a Abs2 Z3
Rechtssatz: Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs 1 Z 7 WGG). Entscheidungstexte 5 Ob 2091/96b Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b 5 Ob 143/09d ... mehr lesen...
Norm: MRG §24 Abs2WGG §14 Abs1 Z5WGG §14 Abs1 Z7WGG §14a Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers und einer Heckenschere samt Kabel gehören nicht zu den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG in Verbindung mit § 24 Abs 2 MRG, sondern sind aus der Erhaltungsrückstellung und Verbesserungsrückstellung gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WGG (nach MRG: aus dem Hauptmietzins) zu decken. ... mehr lesen...