RS OGH 1996/9/24 5Ob2091/96b, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob111/11a, 5Ob147/11w, 5Ob160/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

MRG §24 Abs2
WGG §14 Abs1 Z5
WGG §14 Abs1 Z7
WGG §14a Abs2 Z3

Rechtssatz

Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs 1 Z 7 WGG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2091/96b
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b
  • 5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T1); Beisatz: Zur laufenden Pflege einer Grünfläche könnte allenfalls die jahreszeitlich bedingte oder sonst regelmäßig notwendige Erneuerung von (Klein-)Pflanzen gerechnet werden, die Entfernung eines abgestorbenen Baumes, eine deshalb erforderliche Ersatzbepflanzung und die erstmalige (neue) Anpflanzung bisher nicht vorhandener Gartenpflanzen sind aber schon ihrer Art nach Maßnahmen, die über die bloß regelmäßige Gartenbetreuung hinausgehen und daher - unabhängig von der Höhe dieser Aufwendungen - nicht mehr zu den Betriebskosten zu rechnen. (T2)
  • 5 Ob 111/11a
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 111/11a
    Vgl auch; Beisatz: Erhaltung des Baumbestands nach dem Wiener BaumschutzG nicht jedenfalls überwälzbar. (T3); Bem: Errichtung eines Baumkatasters. (T4)
  • 5 Ob 147/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 147/11w
    Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4
  • 5 Ob 160/11g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 160/11g
    Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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