Die Erstbeschwerdeführerin, ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940, dRGBl. 1940 I, 438 (im Folgenden WGG 1940), wurde im Jahr 1952 in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von S 50.000,- in das Handelsregister eingetragen. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin und zur Hälfte am Stammkapital beteiligt. Mit Beschluss der ... mehr lesen...
Index: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: WGG 1979 §1 Abs2;WGG 1979 §10 ;WGG 1979 §10 Abs4;
Rechtssatz: Die Gewinnausschüttungsbeschränkung des § 10 WGG 1979 gehört als Element des Grundsatzes der Vermögensbindung zu den tragenden rechtlichen und wirtschaftlichen Prinzipien des gemeinnützigen Wohnungswesens (vgl. Korinek u.a., WGG, Kommentar und Handbuch, Loseblattausgabe, FN 1 zu § 10 WGG 1979); nach § 1 Abs. 2... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin - eines gemeinnützigen Bauträgers im Sinne des § 4 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) - gegen den gegenüber der Beschwerdeführerin für einen - in der Folge noch näher darzustellenden - Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer mit einem Betrag... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/06 Verkehrsteuern98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: GrEStG 1955 §4 Abs1;WGGDV 1940 §10;
Rechtssatz: Die WGGDV steht für den Bereich des GrEStG weiterhin in Geltung (Hinweis auf VwGH E 15.12.1983, 83/16/0014 sowie VfGH E 6.3.1985, G 140-143/84, VfSlg 10385/1985, mit dem er einige Worte des § 10 Abs 2 WGGDV als verfassungswidrig aufgeho... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, erwarb mit Kaufvertrag vom 20. September 1960 um den Preis von S 1,400.000,-- verschiedene Liegenschaften, vorgetragen im Grundbuch über die Katastralgemeinde B. und nahm für diesen Erwerbsvorgang laut Punkt VII des Vertrages die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) in Anspruch. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W.,... mehr lesen...