Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für 2000 Stück Pistolen (mit einem Kaliber von 9 mm oder mehr, ausgenommen G18/G18C), sowie für 90 Stück und 1.380 Stück jeweils näher beschriebener Pistolenteile in das Einkaufs- und Bestimmungsland Vietnam gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 sowie § 6 Abs. 3 Z. 1, 4 und 5 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) iVm § 1 der 1. Außenhandelsverordnung 2011 (1. AußHV 2011) abgewie... mehr lesen...