Begründung: Der Antragsteller ist zu 1218/2827 Anteilen, die Antragsgegnerin zu 1609/2827 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer(in) der Liegenschaft EZ *****. Weitere Mit- und Wohnungseigentümer gibt es nicht. Dem Antragsteller kommt Wohnungseigentum an den zu B-LNR 3 genannten 1047/2827 Anteilen verbunden mit dem Geschäftslokal 2/Schauraum, Büro und Lager im Erdgeschoss und Büro im Obergeschoss (samt Garten) und an den zu B-LNR 4 genannten 171/2827 Anteilen verbunden mit der Wohnung... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs2WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Das Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung des Mehrheitseigentümers erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 250/1290 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft T*****, wobei mit seinem Anteil das Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 und dem Gartenstück II untrennbar verbunden ist. Die Erstantragsgegnerin ist Miteigentümerin aller übrigen Liegenschaftsanteile und Wohnungseigentümerin der Wohnung W 1 und W 3 sowie der Gartenstücke I und III. Der Antragsteller ist zu 250/1290 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft T*****, wobei mit seinem Anteil das Wohnung... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...