Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.01.2024, rügte XXXX (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und brachte vor, dass die XXXX (Beschwerdeführerin) die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Wohnimmobilie der mitbeteiligten Partei sei. Die Beschwerdeführerin habe ein ... mehr lesen...