Entscheidungsgründe: Der Kläger und die beiden Beklagten sind Eigentümer von Eigentumswohnungen im Haus Wolfurt, Fattstraße 24 a. Die Wohnung des Klägers liegt unmittelbar über jener der Beklagten. Bei Einzug der Beklagten in ihre Wohnung im Jahr 1986 hatten diese zwei Katzen, darunter auch die derzeit noch vorhandene schwarze Angorakatze "Mohrle". Gemäß Punkt 5. der geltenden Hausordnung ist das Halten von Tieren, speziell von Hunden und Katzen im Interesse der Reinlichkeit und O... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B3ABGB §523WEG §22 Abs4
Rechtssatz: Ein Wohnungseigentümer, der sich durch Geruchsbelästigung durch andere Wohungseigentümer ( Katzenhaltung ) beeinträchtigt fühlt, hat nicht allein die Möglichkeit, sich an den Hausverwalter oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu wenden, um den seiner Ansicht nach eigenmächtigen, rechtswidrigen Eingriff in sein Recht zur unbehinderten Benützung seiner Eigentumswohnung abstellen zu lass... mehr lesen...