Norm
ABGB §364 Abs2 B3Rechtssatz
Ein Wohnungseigentümer, der sich durch Geruchsbelästigung durch andere Wohungseigentümer ( Katzenhaltung ) beeinträchtigt fühlt, hat nicht allein die Möglichkeit, sich an den Hausverwalter oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu wenden, um den seiner Ansicht nach eigenmächtigen, rechtswidrigen Eingriff in sein Recht zur unbehinderten Benützung seiner Eigentumswohnung abstellen zu lassen; er ist berechtigt, im Rechtsweg selbst von dem für die Belästigung verantwortlichen Wohnungseigentümer die Unterlassung der Geruchsbelästigung zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010591Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0050OB00049_8900000_001