Begründung: Der Kläger und der Nebenintervenient sind seit 1996 Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, wobei der Kläger über 238/1000 und der Nebenintervenient über 762/1000 Anteile verfügt. Der Kläger bewohnt die mit seinen Anteilen verbundene Eigentumswohnung selbst, die sechs Wohnungen des Nebenintervenienten sind vermietet. Die Beklagte ist aufgrund eines mit ihrem Rechtsvorgänger am 15. 12. 2000 abgeschlossenen und von ihr übernommenen Vertrags die bestellte Verwalte... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte wendet sich weder gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch der Verwalterin sei gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen, noch gegen die Bejahung einer Bereicherung der Erstbeklagten im Falle ihrer Haftung für die Betriebskosten im Außenverhältnis, aber auch nicht gegen die Höhe des Zuspruchs. Sie bekämpft im Wesentlichen nur die Annahme der Solidarhaftung der Erstbeklagten als schlichte Miteigentü... mehr lesen...