Im Lichte des Beschwerdevorbringens ist aus dem Verwaltungsgeschehen für das Beschwerdeverfahren noch wesentlich, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt das Verfahren mit Bescheid vom 26. August 1980 eingeleitet hatte, mit welchem sie aussprach, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1972 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSPVG in der Pensionsversicherung und ab 1. Oktober 1973 nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSKVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Die Pensions- und Kr... mehr lesen...