Entscheidungen zu § 9 SV

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2005/12/2 B765/05

Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 02.12.2005

RS Vfgh 2005/12/2 B765/05

Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs2ASVG §9EinbeziehungsV, BGBl 420/1969 §5 Abs3 idF Z9 der Verordnung BGBl II 165/2004
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Bundes gegen die Nachverrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen für Asylwerber
Rechtssatz: §5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl 669/1991 - so... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 02.12.2005

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