RS Vfgh 2005/12/2 B765/05

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Veröffentlicht am 02.12.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs2
ASVG §9
EinbeziehungsV, BGBl 420/1969 §5 Abs3 idF Z9 der Verordnung BGBl II 165/2004

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Bundes gegen die Nachverrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen für Asylwerber

Rechtssatz

§5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl 669/1991 - so zu verstehen, dass für die vom Bund für krankenversicherte Asylwerber iSd §1 Z17 der Verordnung zu leistenden Beiträge der für die "übrigen Vollversicherten" jeweils geltende Beitragssatz festgelegt ist (was im Hinblick auf §75 ASVG sachlich keinen Bedenken begegnet). An diesem Inhalt der Verweisung hat sich weder durch spätere Änderungen der Bezeichnung der verwiesenen Norm durch den Gesetzgeber, noch durch dementsprechende (sei es verspätet, sei es rückwirkend vorgenommene) Anpassungen der Einbeziehungsverordnung an diese neue Bezeichnung etwas geändert.

Entscheidungstexte

  • B 765/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.12.2005 B 765/05

Schlagworte

Asylrecht, Auslegung verfassungskonforme, Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B765.2005

Dokumentnummer

JFR_09948798_05B00765_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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