Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortlicher Schiffsführer des Motorgüterschiffes (MGS) ?E' (NL) am 27.8.2004 von 20.45 Uhr bis 21.55 Uhr obgenanntes MGS in Wien 20, Donaustrom, am rechten Donauufer in Höhe Strom-km 1931, 500 im Bereich der Grenzkontrolllände verheftet gehabt, obwohl der Bereich des rechten Donauufers von Strom-km 1931,170 bis 1931,560 aufgrund der Verordnung des Bundesministers für VTI, GZ: 590.0... mehr lesen...