Norm: GSVG idF 16.GSVGNov §4 Abs3 Z4GSVG idF 16.GSVGNov §130 Abs2 lita
Rechtssatz: Es reicht nicht aus, daß der Versicherte aufgrund der bedingt zurückgelegten Gewerbeberechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sondern dies bildet nur eine zusätzliche Voraussetzung. Entscheidungstexte 10 ObS 29/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 29/92 ... mehr lesen...