Norm
GSVG idF 16.GSVGNov §4 Abs3 Z4Rechtssatz
Es reicht nicht aus, daß der Versicherte aufgrund der bedingt zurückgelegten Gewerbeberechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sondern dies bildet nur eine zusätzliche Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086056Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00029_9200000_002