Norm: GSVG §13
Rechtssatz: Zur "erstmaligen Aufnahme" der Höherversicherung gemäß § 13 GSVG bedarf es eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Versicherten, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung zum Ausdruck kommen muß. Wenn sich durch Überzahlungen auf dem Beitragskonto des Versicherten ein Guthaben befindet, muß eine den Regeln des § 13 GSVG (bzw früher § 26 GSPVG) entsprechende Widmung des Betrages für die Höherversiche... mehr lesen...