Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 hat der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 3, 9 und 13 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, festgestellt, dass die Autowaschanlage der beschwerdeführenden Partei am näher bezeichneten Standort "nicht den einschlägigen sicherheitstechn. Normen u. Vorschriften entspricht". Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen: "1) Die vier Hochdruckstrahlwasseraut... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6J10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung95/01 Elektrotechnik
Norm: C-214/03 Kommission / Österreich;ETG 1992 §3 Abs1;EURallg;GewO 1994 §71a;Maschinen-SicherheitsV 1994 §1 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die Rechtsauffassung von der Nichtanwendung der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) deshalb zutreffend ist, weil (bereits) mit de... mehr lesen...