Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 116 Z. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, schuldig erkannt, da sie in einem Schreiben vom 27. September 2002 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Briefkopf die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder, beeid. Buchprüfer und Steuerberater" und somit e... mehr lesen...