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36 Wirtschaftstreuhänder;Norm
WTBG 1999 §116 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Mag. K in M, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Industriezeile 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2004, VwSen-221881/10/WEI/An, betreffend Übertretung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 116 Z. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, schuldig erkannt, da sie in einem Schreiben vom 27. September 2002 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Briefkopf die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder, beeid. Buchprüfer und Steuerberater" und somit eine Berufsbezeichnung gemäß § 84 WTBG verwendet habe, ohne hiezu eine Berechtigung zu haben, zumal sie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht als Mitglied angehöre. Sie sei daher nicht berechtigt, sich als Buchprüfer und Steuerberater zu bezeichnen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 116 Z. 2 WTBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) sowie Beiträge zu den Kosten (erkennbar: des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 145,30 und) des Berufungsverfahrens von EUR 290,60 verhängt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit dies für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe mit Bescheid vom 3. November 2000 die öffentliche Bestellung der Beschwerdeführerin zum Buchprüfer und zum Steuerberater widerrufen. Dieser Bescheid sei am 9. November 2000 durch Hinterlegung beim Postamt 1090 Wien rechtswirksam zugestellt worden. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. August 2001 als verspätet zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei am 19. Oktober 2001 durch Hinterlegung beim Postamt 1147 Wien rechtswirksam zugestellt worden. Damit sei über die Frage des Widerrufs der Berufsbefugnisse der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich und endgültig entschieden worden. Die belangte Behörde habe daher im Sinne des § 38 AVG von einer rechtskräftig entschiedenen Vorfrage auszugehen. Da nur die zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigten Personen nach § 84 Abs. 1 WTBG berechtigt und verpflichtet seien, bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes die jeweilige Berufsbezeichnung (Z. 1 bis 4) und daneben nach § 84 Abs. 2 leg. cit. die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" zu führen, diese Berufsberechtigungen aber widerrufen worden seien, hätte die Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Schreiben vom 27. September 2002 weder die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" noch "beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" führen dürfen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe auch zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Im Rahmen der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. In ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung habe die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin auf ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.000,--, Vermögen in Höhe von EUR 35.000,-- und keine Sorgepflichten geschätzt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin behauptet, ihr monatliches Einkommen betrage EUR 250,--, sie habe kein Vermögen und sei für drei Kinder im Alter von 16 bis 19 Jahren sorgepflichtig. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde dann nicht mehr weiter hinterfragt worden. Die belangte Behörde halte das behauptete, weit unter dem Existenzminimum liegende Monatseinkommen von EUR 250,-- für vollkommen unrealistisch, vor allem unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für Kinder im Alter von 16 bis 19 Jahren. Beim Monatseinkommen könne den Angaben der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden. Auf Grund der aktenkundigen Umstände sei vielmehr davon auszugehen, dass sie ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von wenigstens EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- erzielen könne. Nach Abwägung der Strafzumessungsfaktoren (als erschwerend sei die vorsätzliche Begehensweise zu werten, als mildernd hingegen kein Umstand) sei bei dem gegebenen Strafrahmen von EUR 436,-- bis EUR 14.536,-- die im unteren Bereich (10 %) angesiedelte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- tat- und schuldangemessen und den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin angepasst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Frage der rechtswirksamen Zustellung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien sei nach wie vor unbeantwortet geblieben. Dieser Bescheid sei mangels Zustellung weder formell noch materiell rechtskräftig geworden sei, weshalb die belangte Behörde nicht von der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage ausgehen hätte dürfen, die Beschwerdeführerin sei am 27. September 2002 nicht mehr zur Führung der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" und "beeid. Buchprüfer und Steuerberater" berechtigt gewesen. Der belangten Behörde sei es weder gelungen, der Beschwerdeführerin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes noch ein Verschulden nachzuweisen. Auf Grund der fehlenden Berufungsentscheidung habe es die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ernstlich für möglich halten können, dass ihr die Berufsbefugnis rechtswirksam entzogen worden wäre. Auch die Strafzumessung sei mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die Strafbehörde nur dann zur Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berechtigt sei, wenn die Beschwerdeführerin der Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, nicht nachgekommen wäre. Sie habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt verweigert, derartige Angaben zu machen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 3. August 2001 auseinander gesetzt und ist von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am 19. Oktober 2001 beim Postamt 1147 Wien ausgegangen. Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Treffen, sie habe gegenüber der belangten Behörde aufgezeigt, im Zeitraum von August 2000 bis letztmals im Oktober 2002 seien die Hausbriefkästen - darunter auch ihr Briefkasten - mehrmals aufgebrochen worden, was auch durch Anzeigen bei der zuständigen Polizei dokumentiert sei, weshalb eine rechtswirksame Hinterlegung nicht habe stattfinden können. Dem ist zu entgegnen, dass sich dieses Vorbringen nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Niederschrift bei der Bundespolizeidirektion Wien (ausschließlich) auf den Hausbriefkasten an der Anschrift 1090 Wien, Astraße 33/12a - Büro bzw. Kanzlei, und nicht auf jenen an der Anschrift in 1140 Wien bezogen hat. Somit vermag die Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde nicht zu erschüttern.
Nach dem Vorgesagten ist der Beschwerdeführerin daher auch nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, sie habe es "auf Grund der fehlenden Berufungsentscheidung zu keinen Zeitpunkt ernstlich für möglich gehalten", dass ihr die Berufsbefugnis rechtswirksam entzogen worden sei.
Wenn schließlich die Rechtswidrigkeit der Strafzumessung behauptet wird, weil sich die Beschwerdeführerin nie geweigert habe, Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse zu machen und die belangte Behörde daher den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und nicht von einer Schätzung auszugehen gehabt hätte, vermag auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin - in schlüssig nachvollziehbarer Weise - keinen Glauben geschenkt und ist von einer realistisch zu erwartenden Einkommenshöhe ausgegangen. In Anbetracht des Strafrahmens des § 116 WTBG von EUR 436,-- bis EUR 14.536,-- begegnet die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- auch keinen Bedenken.
Soweit eine Verletzung im Recht auf Gewährung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, weil das begründete Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde nicht als unentschuldigt zu werten und nur bei einem unentschuldigten Nichterscheinen die Verhandlung durchzuführen gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040210.X00Im RIS seit
03.02.2005