Norm: AngG §36 Abs1WTBG §77 Abs10
Rechtssatz: § 77 Abs 10 WTBG und Konkurrenzklauseln, die dem § 36 Abs 1 AngG unterliegen, liegt ein ähnlicher Zweck zugrunde. Beide dienen dem Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Dienstgebers, weil sich zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig von ihnen betreuten Klienten oft ein deren Abwerbung erleichterndes Vertrauensverhältnis entwickelt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AngG §7 Abs4AngG §36WTBG §77 Abs10
Rechtssatz: Das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG während eines aufrechten... mehr lesen...