Norm
AngG §36 Abs1Rechtssatz
§ 77 Abs 10 WTBG und Konkurrenzklauseln, die dem § 36 Abs 1 AngG unterliegen, liegt ein ähnlicher Zweck zugrunde. Beide dienen dem Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Dienstgebers, weil sich zwischen den für ihn tätigen Personen und den ständig von ihnen betreuten Klienten oft ein deren Abwerbung erleichterndes Vertrauensverhältnis entwickelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133413Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021