Mit dem Spruch: des angeführten Straferkenntnisses wurden dem nunmehrigen Berufungswerber in dessen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma W M Transporte GmbH, etabliert in S am A, I Nr. 8, diese ist Beförderin von Gefahrgut, zwei im Einzelnen näher beschriebene Verstöße gegen das GGBG bzw. die Bestimmungen der ADR zur Last gelegt, welche im Zuge einer Kontrolle des am 23.05.2005 um 20.00 Uhr in L, S, von C L gelenkt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, ein "ungereinigt leeres Tankfahrzeug" gelenkt und dadurch bestimmte Übertretungen des GGBG begangen zu haben, lässt den nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Hinweis, welches Gefahrgut sich vor der Leerung im Tankfahrzeug befunden hatte, nicht erkennen. So ist dessen konkrete Angabe erforderlich, um daraus Rückschlüsse auf die im gegenständlichen Fall anwendbaren - und nicht beachteten - Vorschriften des GGBG ziehen zu können. Schlagworte Gafahrgut Konkretisierun... mehr lesen...