Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Es wird Ihnen angelastet, als Verantwortliche der Firma M. K. A.T. nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Tatzeit: 10.10.2006 um 06.31 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn bei km 28,310 Kontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen: XY (D) Beförderte gefährliche Güter: UN 2927 giftiger orga... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Vorstandsvorsitzender der befördernden Firma S. und Co AG (Zweigniederlassung Innsbruck) unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, da am 01.07.2003 um 09.15 Uhr in Innsbruck, Langer Weg 27, im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass mit dem Kennzeichen XY folgende Stoffe befördert wurden: 2 Fässer a... mehr lesen...