Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der Frau M. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R. D., D-84069 Schierling, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.03.2007, Zl KS-12597-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung gebracht.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Es wird Ihnen angelastet, als Verantwortliche der Firma M. K. A.T. nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Tatzeit: 10.10.2006 um 06.31 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn bei km 28,310 Kontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelkraftfahrzeug
Kennzeichen: XY (D)
Beförderte gefährliche Güter: UN 2927 giftiger organischer flüssiger Stoff
Lenker: K. F.
Sie haben als Beförderer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung von gefährlichen Gütern verwendet wird, wenn es nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (hier KFG 1967) im Verkehr verwendet werden darf, da bei der Beförderungseinheit die höchste zulässige Achslast an Achse 2 von 11.500 kg um 1.460 kg überschritten wurde.
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Der Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 13 Abs 1 Z 9 GGBG zur Last gelegt und wurde ihr gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, sie habe nicht die tatsächliche Möglichkeit zum angenommenen Tatzeitort am 10.10.2006 um 06.31 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei km 28,310, Kontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein dafür Sorge zu tragen, dass beim Sattelfahrzeug die Achslast an Achse 2 um 1.460 kg überschritten worden sei (vermutlich war gemeint nicht überschritten werde). Es liege außerhalb der Verfügungsmacht der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin die Einhaltung der Achslast zur Tatzeit zu überwachen.
Aus diesem Grund habe die Beschuldigte dafür Sorge getragen, dass jeder Fahrer ausdrücklich dahingehend geschult werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Fahrer werde in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm die Verpflichtung obliege für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften selbst verantwortlich zu zeichnen. Die Fahrer würden stichprobenartig überwacht. Damit habe die Beschuldigte die ihr nach Gesetz und Rechtsprechung obliegende Verpflichtung erfüllt, ihre Pflichten als Zulassungsbesitzerin vorschrifts- und ordnungsgemäß auf den jeweiligen Fahrer zu übertragen. Die Beschuldigte sei nicht verantwortlich für den ihr zur Last gelegten Sachverhalt. Es sei daher die Strafverfügung und das Straferkenntnis zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Zunächst wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall lediglich die Klärung einer Rechtsfrage notwendig ist, die Überladung wurde an sich von der Berufungswerberin nicht bestritten.
Es wurde keine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und war diese zur Klärung der Rechtsfrage auch nicht notwendig. Diese konnte daher unterbleiben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungswerberin weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis der ihr zur Last gelegte Tatbestand konkret vorgehalten worden ist.
Einerseits wurde M. K. nur als Verantwortliche bezeichnet. Der hier gültige Wortlaut hätte sie als zur Vertretung nach außen Berufene zu deklarieren gehabt, dies im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.
Andererseits wurden der Beschuldigten ihre Pflichten bzw Unterlassungen zur Last gelegt, ohne im Spruch auf die Verpflichtungen des § 7 Abs 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz hinzuweisen, wonach die Beförderin, ihre Sicherheitsvorsorgepflicht (Generalklausel) vernachlässigt hat.
Dies ist unabdingbarer Tatbestand und daher notwendiger Bestandteil des Spruches. Die Strafnorm hätte § 13 Abs 1a Z 5 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs 1 GGBG zu lauten gehabt.
Außerdem wurde der Übertretung eine falsche Strafnorm zugeordnet. Die Berufungswerberin hätte § 13 Abs 1a Z 5 GGBG zu verantworten gehabt, wonach sie im Rahmen des § 7 Abs 1 verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind.
Weiters bezieht sich die Erstbehörde auf verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften (hier KFG 1967) und ist zwar richtig, dass hierfür das Kraftfahrgesetz 1967 herangezogen wurde, diese sind jedoch im § 3 Z 9 lit a GGBG angeführt.
Der Gesetzgeber hat für die übertretene Norm, nämlich den § 13 Abs 1a Z 5 GGBG 2005 BGBl I Nr 118/2005 keine damit korrespondierende Strafvollzugsnorm bestimmt.
Sie ist in keiner Aufzählung des § 27 GGBG zu finden, wurde jedoch dann beim Gefahrgutbeförderungsgesetz 2007, BGBl I Nr 63/2007 abgeändert und unter § 27 Abs 2 Z 8 eingeführt. Hier ist nun der gesamte § 13 Abs 1a GGBG hineingenommen worden und der Beförderer somit wegen aller übertretenen Normen nach dem § 13 Abs 1a GGBG unter dieser Strafvollzugsnorm zu bestrafen. Es ist somit also auch die Strafvollzugsnorm im erstinstanzlichen Straferkenntnis falsch zitiert worden.
Aufgrund des fehlerhaften Spruchs, insbesondere des Fehlens der wesentlichen Tatbestandmerkmale und des Verstreichens von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Tat , welches somit eine Korrektur des Spruches im Sinne des § 31 VStG unmöglich macht, wonach der Berufungswerberin die Tat innerhalb von sechs Monaten ab Setzung der Verwaltungsübertretung somit, ab 10.10.2006 konkretisiert vorgehalten hätte werden müssen, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Seit der Tatbegehung ist nun mehr als ein Jahr vergangen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.