Begründung: Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Sachantrag des Antragstellers auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin (1.) zur (bereits vorgenommenen) Vertiefung eines zu seinem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Balkons und (2.) zur (erst vorzunehmenden) Verglasung dieses Balkons wegen des vermeintlichen Fehlens der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 abgewiesen. Das Rekursgericht hat in seinem Sachbeschluss ausgesprochen, ... mehr lesen...