Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus errichtet ist. Am 15. 1. 1999 schloss sie mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über dieses Einfamilienhaus, befristet auf fünf Jahre und daher mit 31. 1. 2004 endend. Unter Vertragspunkt X. „Vorzeitige Lösung" wurde vereinbart, dass neben den im § 30 Abs 2 MRG angeführten Kündigungsgründen gemäß Z 13 leg cit unter anderem der Verkauf der Liegenschaft als Kündigungsgrund ... mehr lesen...