Norm: MRG idF der WRN 2000 §49c Abs8
Rechtssatz: § 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist. Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses ***** (Erstantragsgegnerin zur Hälfte, Zweit- und Drittantragsgegner je zu einem Viertel). Der Antragsteller ist Mieter der im Erdgeschoss des bezeichneten Hauses gelegenen Wohnung top Nr 2. Mit dem am 21. 6. 2000 beim Magistrat Graz zu A 21/II-K 8-267/2000 eingebrachten "Antrag auf Herabsetzung eines Mietzinses auf den gesetzlichen Mietzins" brachte der Antragsteller vor, die Wohnung sei im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverh... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der beiden zusammengelegten Wohnungen top 10 und 11 im Haus***** in*****, das im Eigentum der Erst- bis Drittantragsgegner steht. Die Wohnungen waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1975) Substandardwohnungen im Sinn des § 3 Z 10 StadterneuerungsG, weil keine Toilette im Wohnverband vorhanden war. Die Antragstellerin ist Mieterin der beiden zusammengelegten Wohnungen top 10 und 11 im Haus***** in*****, das im Eigentum der... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieterin der Wohnung Nr 3 im Haus ***** in 1020***** . Der Mietvertragsabschluss erfolgte im Jahr 1989. Im Zeitraum 1. 12. 1996 bis 30. 11. 1999 wurde dem Antragsteller ein Hauptmietzins von monatlich S 1.030 netto vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 7. 8. 1998 wies das Bezirksgericht Donaustadt im Verfahren zu 28 Msch 29/98x den Antrag des Antragstellers, für den Zeitraum 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1998 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 AMRG idF vor der WRN 2000 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwi... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses *****. Mit Bestandvertrag vom 19./20. 11. 1991 hat er der Firma Franz G***** die gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten um S 23.000 monatlich netto wertgesichert vermietet. Im Mai 1994 wurde über Ersuchen des Mieters vorübergehend, nämlich für die zweite Jahreshälfte 1994, eine Herabsetzung des Hauptmietzinses auf S 18.000 zwischen den damaligen Vertragsparteien vereinbart. Mit Ablauf des 30. 11. 1996 veräußerte der Mie... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF WRN 1999 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz MRG idF des 3. WÄG sowie § 44 MRG idF der WRN 1999 ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Sowohl in § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG als auch in § 44 MRG idF der WRN 1999 sowie in § 49c Abs 8 MRG der WRN 2000 ist stets von "Mietzinsvereinbarungen", die vor dem 1. 3... mehr lesen...