Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris F*****, vertreten durch Blum Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Gabriele L*****, v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Prozessthema ist die Frage, ob auf das vorliegende Bestandverhältnis die WRN 2000 BGBl I 2000/36 Anwendung findet oder nicht (§ 49c Abs 6 oder Abs 9 MRG) und demnach durch die Änderung des § 29 Abs 1 Z 3 MRG nur die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist das Bestandverhältnis über eine "Wohnung" - das der Masseverwalter der Bestandnehmerin unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigte - auflösen konnte. Prozessthema ist die Frage, ob au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag über eine 107,9 m2 große Wohnung in einem Haus, das nach dem 31. 12. 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde. Das Mietverhältnis begann am 1. 10. 1993. Die Parteien vereinbarten, daß ungeachtet der Befristung eine Kündigung für beide Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende aus wichtigem Grund möglich sei. Vier Monate nach Bezug d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mieterin der nach dem 8. 5. 1945 errichteten Eigentumswohnung der Beklagten im Haus ***** in L*****. Das Mietverhältnis begann am 1. 12. 1995, wurde für die Dauer von 10 Jahren bis zum 30. 11. 2005 geschlossen und sollte vereinbarungsgemäß durch bloßen Zeitablauf ohne Kündigung enden. Unter Hinweis auf § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG kündigte die Klägerin am 17. 9. 1998 den Mietvertrag zum 31. 12. 1998 auf. Die Aufkündigung wurde der Beklagten a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der beklagten Parteien. An dieser Wohnung besteht seit dem Jahre 1988 Wohnungseigentum. Der Mietvertrag wurde am 14. 9. 1995 auf die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. 10. 1995, abgeschlossen. Der Mietgegenstand liegt in einem Gebäude, welches ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. Unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmung ... mehr lesen...
Norm: MRG idF WRN 1997 §29 Abs1 Z3 litbMRG idF WRN 1997 §49b Abs8
Rechtssatz: § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF WRN 1997 kann auf ein zum 1. 3. 1997 schon bestehendes Mietverhältnis nur insgesamt angewendet werden. Findet daher die in der Novelle vorgesehene Befristungsmöglichkeit (mangels Vertragsverlängerung nach dem 28. 2. 1997) keine Anwendung, kann auch die vorzeitige Auflösung des Vertrages nur nach den vor der Novelle 1997 geltenden Bestimmun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Mieter einer in Wohnungseigentum des Beklagten stehenden Eigentumswohnung. Der Mietvertrag wurde am 24. und 28. 6. 1996 auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit 1. 7. 1996, befristet abgeschlossen. Unter Hinweis auf § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF BGBl 1997/22 (WRN 1997) kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 31. 10. 1997 auf. Unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung BGBl 1997/22 (WRN 1997) kü... mehr lesen...