Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris F*****, vertreten durch Blum Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Gabriele L*****, vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung eines Übergabsauftrages, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 12. Juli 2007, GZ 3 R 162/07g-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision bezweifelt gar nicht, dass die zunächst vereinbarten Befristungen des Mietverhältnisses über die aufgrund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung errichtete Eigentumswohnung nach der Rechtslage vor der WRN 1997 wirksam waren und auch nach Inkrafttreten der WRN 1997 wirksam blieben (§ 49b Abs 7 MRG idF der WRN 1997).Die Revision bezweifelt gar nicht, dass die zunächst vereinbarten Befristungen des Mietverhältnisses über die aufgrund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung errichtete Eigentumswohnung nach der Rechtslage vor der WRN 1997 wirksam waren und auch nach Inkrafttreten der WRN 1997 wirksam blieben (Paragraph 49 b, Absatz 7, MRG in der Fassung der WRN 1997).
Die Revision meint jedoch offensichtlich, dass die Zulässigkeit der nach Inkrafttreten der WRN 1997 vereinbarten weiteren Befristungen weiterhin nach der Rechtslage vor der WRN 1997 zu beurteilen sei. Damit setzt sich die Revision aber über die ausdrückliche Anordnung in § 49b Abs 8 MRG idF der WRN 1997 hinweg. Diese Bestimmung lautet wörtlich:Die Revision meint jedoch offensichtlich, dass die Zulässigkeit der nach Inkrafttreten der WRN 1997 vereinbarten weiteren Befristungen weiterhin nach der Rechtslage vor der WRN 1997 zu beurteilen sei. Damit setzt sich die Revision aber über die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 49 b, Absatz 8, MRG in der Fassung der WRN 1997 hinweg. Diese Bestimmung lautet wörtlich:
Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist § 29 Abs 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, anzuwenden.
Die in der WRN 1997 vorgesehenen Befristungsregelungen sind daher auf die Verlängerungen von bestehenden Verträgen anzuwenden (9 Ob 331/98m).
Anmerkung
E854958Ob110.07wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.378XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00110.07W.1018.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009