Begründung: Maria M***** war 1967 grundbücherliche Eigentümerin des etwa 2.502 m2 großen Grundstücks 407/2 und des (später geschaffenen) Grundstücks 407/4 je der EZ *****. Am 25. September 1967 schloss sie als Bestandgeberin mit Hans K***** und der K***** & Co Gesellschaft m.b.H. als Bestandnehmer einen Bestandvertrag über das Grundstück 407/2 ausdrücklich „zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Tankstellenanlage mit Servicestation". Die Parteien dieses Bestandvertra... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 50... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Hauptmieter einer in einem Haus der Klägerin gelegenen Kleinwohnung. Diese liegt weder in einem Ein- oder Zweifamilienhaus noch in einem Gebäude, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem 31. Dezember 1967 errichtet wurde. Nach dem Inhalt des am 14. November 1994, somit vor Inkrafttreten der sogenannten Wohnrechtsnovelle 1997, von den Streitteilen geschlossenen Mietvertrags begann das Mietverhältnis am 15. November 1994 und war auf dr... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §49a Abs1MRG 1997 §49 Abs9MRG 1997 §49b Abs7
Rechtssatz: Die Regelung des § 49a Abs 1 MRG idF 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in § 49b Abs 7 MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eine... mehr lesen...