RS OGH 1998/12/15 1Ob286/98k, 4Ob132/99m, 5Ob144/08z, 2Ob196/11d, 6Ob79/13f, 10Ob88/18s

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

MRG idF 3.WÄG §49a Abs1
MRG 1997 §49 Abs9
MRG 1997 §49b Abs7

Rechtssatz

Die Regelung des § 49a Abs 1 MRG idF 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in § 49b Abs 7 MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eines Zeitmietvertrags nach § 29 Abs 4a MRG nF gilt indes zufolge der Übergangsregelung des § 49b Abs 9 MRG nF auch für solche Zeitmietverträge, die noch vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 geschlossen wurden, aber erst nach dem 1. September 1997 enden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111549

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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