Norm: MRG §49 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen waren, wohl aber von den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG erfaßt wären. Entscheidungstexte 1 Ob 678/84 ... mehr lesen...