Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin hat mit ihrem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ausreichend deutlich den in § 45 Abs 7 aF MRG (iVm Art II Abschnitt II Z 4 Satz 4 des 3. WÄG) normierten Anspruch auf Rückzahlung "sämtlicher nicht bestimmungsgemäß verbrauchten" EVB geltend gemacht und hiefür zutreffend den außerstreitigen Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 1... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z13MRG aF §45 Abs73.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz4
Rechtssatz: Mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ist der außerstreitige Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG mit dem Ziel der unmittelbaren Erwirkung eines gerichtlichen Leistungsbefehls zu beschreiten. In einem solchen Verfahren ist nur die Einhebung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der E... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z13MRG §45 Abs7
Rechtssatz: Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des § 45 Abs 7 aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren (vgl den AB, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte). ... mehr lesen...