Norm
MRG §37 Abs1 Z13Rechtssatz
Mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ist der außerstreitige Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG mit dem Ziel der unmittelbaren Erwirkung eines gerichtlichen Leistungsbefehls zu beschreiten. In einem solchen Verfahren ist nur die Einhebung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der EVB zu prüfen; Erörterungen zur Frage, ob das Einhebungsbegehren mit Formmängeln behaftet war (die zu einem im streitigen Rechtsweg oder - gemäß § 37 Abs 4 MRG - in einem auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vorschreibung abzielenden Msch-Verfahren durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des ohne Schuldigkeit Geleisteten führen könnten), sind nicht anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113843Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00174_00Z0000_001