Norm: MRG §45 Abs3
Rechtssatz: § 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus. Entscheidungstexte 5 Ob 159/14i Entscheidungstext OGH 16.12.201... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter (Nutzungsberechtigter) einer Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, steht. Seit 1.1.1986 werden vom Antragsteller unter Berufung auf § 14d WGG Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben. Die Schreiben, mit denen dem Antragsteller die erstmalige Einhebung und spätere Erhöhungen des EVB angekündigt wurden, richteten sich jeweils an die Mieter der betreffenden Wohnhausanlage und hatten - auf... mehr lesen...
Die Vermieterin forderte für die in einem Haus in Wien 19 seit 1962 vermietete 286 m2 große Wohnung Nr. 3 von deren Mietern ab dem 1. 5. 1982 neben dem Hauptmietzins von 683.34 S die Zahlung des Erhaltungsbeitrages von 3511.32 S. Die Mieter meinten, das Bestandobjekt falle nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in die Kategorie B nach § 16 Abs. 2 Z 2 MRG, sodaß der Erhaltungsbeitrag nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Dritteln d... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs3
Rechtssatz: Bei Einhebung eines Erhaltungsbeitrages hat der Gesetzgeber - anders als beim Mietzins - den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt. Entscheidungstexte 5 Ob 44/83 Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 44/83 Veröff: SZ 56/152 = EvBl 1984/23 S 70 = MietSlg 35467(29) 5 Ob 50/83 Entscheidungstext ... mehr lesen...