B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses den meritorisch im Sinn einer Antragsabweisung ergangenen Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16§37 Z16 idF WohnAußStrBeglGZPO §521a
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren ... mehr lesen...