Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer eines Miethauses in Wien. Er brachte gegen einen Mieter beim zuständigen Bezirksgericht die Klage über einen Betrag von S 37.020,50 an Mietzinsrückstand für den Zeitraum Oktober 1994 bis März 1995 sowie ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren ein. Auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteils vom 8.5.1995 wurde mit Beschluß vom 23.6.1995 die zwangsweise Räumung bewilligt und der Räumungstermin für 29.9.1995 angesetzt. Am 2... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Art. 6 der Schutzverordnung wurde mit Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgehoben (§ 58 Abs. 3 Z 5 MRG). Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist (3 Ob 108/82 = MietSlg. 34.327). Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der § 35 MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewo... mehr lesen...
Norm: EO §65 Abs1 AEO §65 Abs2 AMRG §35 Abs2
Rechtssatz: Das Verfahren hinsichtlich Aufschub der Räumungsexekution gemäß § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens. Da somit die Bestimmungen des Exekutionsverfahrens anzuwenden sind, beträgt die Rekursfrist 8 Tage. Entscheidungstexte 3 Ob 42/83 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 42/83 ... mehr lesen...
Norm: MRG §35 Abs2
Rechtssatz: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungs... mehr lesen...