Begründung: Der Ehegatte der Beklagten war seit 1973 bis zu seinem Tod im Jahr 2007 Mieter einer Wohnung in einem Haus der beiden Klägerinnen. Nach seinem Tod trat die Beklagte in seine Mietrechte ein. Ihr Ehegatte hatte im Jahre 1977 ohne Genehmigung der Hausverwaltung eine Dusche in die Wohnung eingebaut, die mangels Horizontalisolierung und eines Wandhochzugs nicht sachgemäß ausgeführt war. Es kam zu Nassschäden in der Nachbarwohnung und zu einem ersten Aufkündigungsverfahren, ... mehr lesen...