Die Beschwerdeführerin führte zu 2 C 1206/95g des BG Liezen gegen Helga Sterninger ein Kündigungsverfahren, welches am 28. November 1995 mit einem Vergleich beendet wurde, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat: "1.) Die klagende und beklagte Partei stellen einvernehmlich fest, daß das bisherige Rechtsverhältnis zur Benützung der gegenständlichen Wohnung durch die Beklagte und ihren Familienangehörigen einvernehmlich zum 31. Juli 1995 aufgelöst ist. 2.) Die Klägerin vermi... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin führte zu 2 C 1206/95g des BG Liezen gegen Helga Sterninger ein Kündigungsverfahren, welches am 28. November 1995 mit einem Vergleich beendet wurde, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat: "1.) Die klagende und beklagte Partei stellen einvernehmlich fest, daß das bisherige Rechtsverhältnis zur Benützung der gegenständlichen Wohnung durch die Beklagte und ihren Familienangehörigen einvernehmlich zum 31. Juli 1995 aufgelöst ist. 2.) Die Klägerin vermi... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;MRG §29 Abs1 Z3 litb;MRG §29 Abs1 Z3 litc;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen der bestimmten Dauer eines Mietverhältnisses. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998160209.X01 ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;MRG §29 Abs1 Z3 litb;MRG §29 Abs1 Z3 litc;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen der bestimmten Dauer eines Mietverhältnisses. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998160209.X01 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. April 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als gesicherte Unterkunft in Österreich gab sie eine Wohnung in Wien mit einer Wohnfläche von 36 m2 an. Mieter dieser Wohnung ist der österreichische Staatsangehörige A. Punkt 1. (2) des zwischen der Vermieterin und A geschlossenen Mietvertrages lautet: "Die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Verwendung für ande... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. April 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als gesicherte Unterkunft in Österreich gab sie eine Wohnung in Wien mit einer Wohnfläche von 36 m2 an. Mieter dieser Wohnung ist der österreichische Staatsangehörige A. Punkt 1. (2) des zwischen der Vermieterin und A geschlossenen Mietvertrages lautet: "Die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Verwendung für ande... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: ABGB §1118;ABGB §971;ABGB §974;AufG 1992 §5 Abs1;MRG §11 Abs1 Z2;MRG §11 Abs1 Z3;MRG §29 Abs1 Z5;MRG §30 Abs1;MRG §30 Abs2 Z13;MRG §30 Abs2 Z4;MRG §30 Abs2;
Rechtssatz: Ist die Unzulässigkeit der Gebrauchsüberlassung an den Fremden durch den Hauptbestandnehmer eine solche, die den Hauptbestandgeber zu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/05 Wohnrecht Mietrecht41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: ABGB §1118;ABGB §971;ABGB §974;AufG 1992 §5 Abs1;MRG §11 Abs1 Z2;MRG §11 Abs1 Z3;MRG §29 Abs1 Z5;MRG §30 Abs1;MRG §30 Abs2 Z13;MRG §30 Abs2 Z4;MRG §30 Abs2;
Rechtssatz: Ist die Unzulässigkeit der Gebrauchsüberlassung an den Fremden durch den Hauptbestandnehmer eine solche, die den Hauptbestandgeber zu... mehr lesen...