Begründung: Die Antragsteller sind seit 1. 8. 1991 bzw 1. 9. 1991 Bestandnehmer des Antragsgegners hinsichtlich von Bestandobjekten im Haus M*****straße ***** in *****. Zwischen den Streitteilen wurde weder zu Beginn des Bestandverhältnisses noch später ein schriftlicher Mietvertrag mit Befristungsbestimmungen errichtet, sondern von Beginn des Bestandverhältnisses an jährlich ein gerichtlicher Räumungsvergleich abgeschlossen, worin die Antragsteller jeweils eine Räumungsverpflic... mehr lesen...