Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft, da sie im Zuge der Aufgabe ihres Mietgegenstandes, einer ca. 65 m2 großen Wohnung im 8. Stock der Liegenschaft G., R.-kai 5, vom neuen Mieter, Herrn DI Ch. N., am 21.3.1994 einen Betrag von S 192.000,-- (in Form eines Sparbuches) ohne gleichwertige Gegenleistung übernommen habe und dadurch § 27 Abs 5 i.V.m. § 27 Abs 1 Z 1 Mietrechtsgesetz verletzt h... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Übertretung nach § 27 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, betreffend die Übernahme eines Betrages vom neuen Mieter im Zuge der Aufgabe des Mietgegenstandes ohne gleichwertige Gegenleistung, ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Ort der Übergabe dieser angeblich zu Unrecht geforderten Leistung. Die bloße Angabe des Mietgegenstandes ist keine geeignete Tatortumschreibung, sondern gehört zum Tatvorwurf. Schlagworte Ablöse Tatort Übernahme mehr lesen...