Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses F*****straße 168 in Wien. Die Erstantragstellerin mietete am 28.11.1952 die in diesem Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top 1 und 2 um 1.344,-- Friedenskronen pro Jahr zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone iS des § 16 Abs 1 MG, weiters noch am 18.6.1969 das Geschäftsobjekt top 3 um 720 Friedenskronen (zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone), wobei der zweite Mietvertrag eine Wertsicherung des Mietzinses nach dem Verb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 GMRG §16a Abs2
Rechtssatz: Die gemäß § 16 a Abs 2 MRG zu beurteilende Nichtigkeit einer Vertragsänderung hängt davon ab, ob die frühere Mietzinsvereinbarung "weiter gelten" kann. Das ist jedenfalls dann auszuschließen, wenn der alte Mietvertrag aufgelöst und mit einem neuen Mieter ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 90/91 Entscheidungs... mehr lesen...